Rechtsprechung
KG, 26.03.1992 - (4) 1 Ss 222/90 (109/90) |
Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Straprozeßrecht: Zulässigkeit informatorischer Befragungen, Widerspruch des Angeklagten gegen eine Beweisverwertung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- JR 1992, 437
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91
nemo tenetur se ipsum accusare
Auszug aus KG, 26.03.1992 - 1 Ss 222/90
Für die Frage aber, ob jemand als Zeuge oder als Beschuldigter gehört wird, kommt es auf die Stärke des Tatverdachts an, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt (BGHSt 37, 51; 38, 214).Einer Belehrung über die Möglichkeit des Widerspruchs hätte es nicht bedurft, weil der Angeklagte in der Verhandlung verteidigt war (vgl. BGHSt 38, 214 ).
- BGH, 27.10.1982 - 3 StR 364/82
Verwertung einer Äußerung aus einer informatorischen Befragung durch …
Auszug aus KG, 26.03.1992 - 1 Ss 222/90
Daß solche Befragungen zulässig sind, ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (BGH NStZ 1983, 86 ; Rieß, LR, StPO 24. Aufl., § 163 a Rdn. 17 ff. m.zahlr.Überdies können die Äußerungen, die ein (späterer) Beschuldigter bei einer zulässigen informatorischen Befragung gemacht hat, diesem Beschuldigten, wenn er später _ nach ordnungsgemäßer Belehrung _ zur Sache aussagt, ohne weiteres vorgehalten werden (BGH NStZ 1983, 86 ;… Kleinknecht/Meyer, Geppert, jew. aaO, S. 344).
- OLG Oldenburg, 05.10.1994 - Ss 425/94
Verletzung des Belehrungsgebots; Widerspruch in Hauptverhandlung; Verwertung der …
Im übrigen läßt der Senat ausdrücklich offen, ob bereits bei Beginn der Befragung des Betroffenen als Fahrzeughalter aufgrund einer Kennzeichenanzeige dieser "nach Art eines Beschuldigten vernommen" worden und daher zu belehren war (…vgl. BGH a.a.O., 227 m.w.N.; OLG Karlsruhe MDR 94, 500 f.; vgl. auch KG JR 1992, 437) und ob darüber hinaus ein etwa insoweit bestehendes strafprozessuales Verwertungsverbot auch im Bußgeldverfahren gilt (…vom BGH a.a.O., 228, ausdrücklich offen gelassen).